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03.05.2018 · Alle Beiträge ·

Trotz viel Theorie und Input„Abgabepflichten in Kulturbetrieben“ bleibt Dauerbrenner bei Kultur & Management

Das Thema „Abgabepflichten“ im Kulturbetrieb gehört schon seit über 20 Jahren zum Repertoire des Seminarprogramms Kultur & Management und wird immer wieder stark nachgefragt. Dieses Jahr gibt es schon zwei Wiederholungstermine und auch die sind schon ausgebucht.

Worin liegt der Reiz dieses Themas? Es ist trocken, theorielastig und beruht überwiegend auf Input. Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist es allerdings ein Reizthema – schon beim Stichwort GEMA sehen einige rot – und eine wichtige Notwendigkeit, um nicht mit dem Gesetzgeber in Konflikt zu geraten oder hohe Nachzahlungen zu vermeiden.

Konkret geht es um Abgaben, die bei der Durchführung von Veranstaltungen zu entrichten sind. Die GEMA-Gebühren kennen eigentlich alle Veranstalter, gibt es die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ – kurz GEMA – bzw. ihre Vorgängerorganisation schon seit über 100 Jahren. Allerdings gibt es immer wieder Neuerungen, vor allem bei der großen Tarifreform vor zwei Jahren. Viele durchschauen kaum den Tarifdschungel, kein Wunder bei acht Nutzungsarten und 68 unterschiedlichen Tarifen, darunter so exotische, wie Gottesdienste, Bildtonträgerwiedergabe in Flugzeugen oder für Swingerklubs, Saunaklubs, Bordelle u. ä. Seit der Neustrukturierung der GEMA gibt es auch nicht mehr die vertrauten Sachbearbeiter in den Bezirksdirektionen, sondern ein zentrales „Kundencenter“ mit oft wenig erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, wie viele Veranstalter beklagen.

Nicht so ein großes Reizthema aber für Überraschungen immer wieder gut ist die Künstlersozialabgabe (KSA), die auf die Honorarzahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten zu entrichten ist. Sie dient dazu, den „Arbeitgeberanteil“ für deren Künstlersozialversicherung aufzubringen, indem alle einen gewissen Beitrag (2018: 4,2 % der Honorarzahlungen) in einen Solidartopf zahlen. Was viele Kulturveranstalter lange nicht wussten, war die Tatsache, dass zu den künstlerischen Leistungen auch grafische, fotografische und Design-Leistungen zählen. Das betrifft diejenigen, die die Plakate, Flyer und Programmhefte gestalten, Fotos für die Öffentlichkeitsarbeit machen oder die Homepage designen. Hier wurde schon die eine oder andere Nachzahlung fällig; andererseits wurde auch schon zu viel bezahlt, weil die KSA nur bei selbstständigen Künstlern zu entrichten ist, nicht aber bei juristischen Personen, wenn sie z. B. als Verein oder GmbH organisiert sind oder es sich um eine öffentlich-rechtliche Gruppe, wie einem städtischen Orchester oder um ein Landestheater handelt.

Dass der Veranstalter in Deutschland bei den Auftritten von ausländischen Künstlern dafür verantwortlich ist, dessen Einkommensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, wissen ebenfalls die wenigsten. Die sogenannte Ausländersteuer stellt sich für sie immer wieder als zusätzliche Belastung heraus, da mit den Künstlern meist über das Geld verhandelt wird, dass sie auch mit nach Hause nehmen wollen; und dann sollen sie dafür auch noch Ausländersteuer entrichten. Dabei müssen die Künstler ihre Einnahmen zu Hause nicht noch mal versteuern.

Das vierte Thema bei diesem Seminar ist die Umsatzsteuer. Auch hier gibt es immer wieder Unsicherheiten; was dürfen oder müssen die Künstler mit in Rechnung stellen: 19 %, 7 % oder 0 %. Da die meisten Kulturbetriebe von der Umsatzsteuer befreit sind und daher nicht am Vorsteuerabzug teilnehmen können, stellt die Umsatzsteuer eine zusätzliche Belastung dar.

In vielen Fällen gibt es immer wieder die Möglichkeit von Befreiungen oder Rabatten und Sondernachlässen. Neben der Frage, ob man alles richtig gemacht hat, ist dies der attraktivere Teil des Seminars. Daneben geht es noch um die Vertragsgestaltung, und wie diese Abgaben dort behandelt werden; nicht selten versuchen Künstleragenturen diese auf den Veranstalter abzuwälzen, auch wenn diese die Abgabepflichtigen sind.

Der Referent Stephan Bock ist weder Jurist noch Urheberrechtler oder Verwaltungsbeamte. In seiner über 30-jährigen Praxis hat er sich in die Materie eingearbeitet und versucht, das Verwaltungs- und Juristendeutsch in eine verständliche Sprache zu übersetzen.

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